Aktuelle Auswirkungen auf den Pferdesport in Bayern! 22.4.2020 BRFV
Stand: 24.04.2020
Sehr geehrte Pferdesportler,
das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die bayernweiten Ausgangsbeschränkungen bis 3. Mai 2020 verlängert. Die Situation für Reit- und Pensionspferdebetriebe hat sich mit Stand vom 21.04.2020 wie folgt geändert. Die bisherigen Vorgaben in Bezug auf die Ausgangsbeschränkung bleiben jedoch weiterhin bestehen – es werden auch weiterhin polizeiliche Kontrollen oder Kontrollen durch Gesundheitsämter durchgeführt.
1.Einzelunterricht ist erlaubt (akt. 22.04.2020)
1.1. Nach den geänderten Vorgaben der Ausgangsbeschränkung ist nunmehr Sport und Bewegung an der frischen Luft mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person gestattet. Unter diesem Gesichtspunkt ist Einzelunterricht auf Außenanlagen, insbesondere außerhalb von Stallgebäuden und geschlossenen Reithallen (z. B. auf Reitflächen im Freien, Ausritte in der Natur) erlaubt. Die Abstands- und Infektionsschutzregeln sind zu beachten.
1.2 Darüber hinaus liegt es im Verantwortungsbereich der Betreiber von Reitschulen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Abstands- (min. 5m) und Hygienemaßnahmen die Versorgung und vor allem die notwendige, artgerechte Bewegung der Pferde, laut FN unter fachkundiger Aufsicht (Bayern: Aufsichtspflicht), sicherzustellen.
Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden.
2. Dürfen sich Pferdebesitzer weiterhin um ihre Tiere kümmern und sie entsprechend bewegen? (akt. 20.04.2020)
Ja. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
Auf dem Pferdebetrieb gilt: Es dürfen nur die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen Zutritt zum Betrieb haben. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z. B. Schließen des Reiterstübchens).
Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden.
Für außerhalb des Pferdebetriebs gilt: Das Ausreiten, Ausführen oder Ausfahren des Pferdes an der frischen Luft ist nach den Vorgaben der Ausgangsbeschränkung weiterhin gestattet.
3.Unter welchen Bedingungen darf Beritt durch einen Berufsreiter stattfinden? (akt. 21.04.2020)
Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Berufsreiter dürfen das sportliche Training von Pferden auf ihren eigenen Sportstätten (also Pferdesportanlagen) oder den Sportstätten ihrer Arbeitgeber durchführen. Berufsreiter, zu deren beruflicher Tätigkeit der Beritt von Pferden als Dienstleistung gehört, dürfen diese auf den Pferdesportanlagen anbieten.”